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   VG Magdeburg, 13.06.2017 - 9 A 37/15   

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https://dejure.org/2017,73524
VG Magdeburg, 13.06.2017 - 9 A 37/15 (https://dejure.org/2017,73524)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13.06.2017 - 9 A 37/15 (https://dejure.org/2017,73524)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - 9 A 37/15 (https://dejure.org/2017,73524)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18

    Entschädigungsverfahren gemäß GVG §§ 198 ff; materieller Bezugsrahmen eines

    Nachdem das Verwaltungsgericht am 13. Juni 2017 in drei Verfahren anderer Grundstückseigentümer gegen gleichartige Beitragsbescheide des WWAZ eine gemeinsame mündliche Verhandlung unter Beteiligung unterschiedlicher Prozessbevollmächtigter durchgeführt und in dem Verhandlungstermin jeweils klagestattgebende Urteile verkündet hatte (Aktenzeichen 9 A 14/15, 9 A 27/15 MD und 9 A 37/15 MD), erhob der Kläger am 16. Juni 2017 Verzögerungsrüge und verlangte mit Schreiben vom 8. August 2017 vom Beklagten die Zahlung einer Entschädigung für eine mehr als zweijährige Verfahrensverzögerung in Höhe von 2.400 ?.

    Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass sich die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts weitgehend darauf beschränken, Passagen aus seinem nur drei Monate zuvor in dem Leitverfahren 9 A 37/15 MD verkündeten Urteil vom 13. Juni 2017 wiederzugeben.

    Allerdings hatte sich das Verwaltungsgericht erklärtermaßen dazu entschlossen, aus der Vielzahl vergleichbar gelagerter Verfahren, die bei ihm seinerzeit gegen Anschlussbeitragsbescheide des WWAZ anhängig waren, zunächst nur einzelne Verfahren - und zwar die Verfahren 9 A 25/15 MD, 9 A 33/15 MD und 9 A 277/15 MD - "voranzutreiben" und die übrigen Verfahren "faktisch auszusetzen" (vgl. etwa Bl. 9, 14 der Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 37/15 MD und Bl. 15 der Gerichtsakte des Verfahrens 9 A 27/15 MD); auf diese Vorgehensweise bezog sich auch das Ansinnen des Klägers vom 17. April 2015, seine Klage gerade nicht wie den Großteil der anderen Beitragsverfahren "beiseitezulegen", sondern sie "als weiteren ,Generalvorgang´ zu führen und zu betreiben".

    Den Gerichtsakten der Verfahren 9 A 14/15 MD und 9 A 37/15 MD ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht am 27. Februar 2017 unter Beifügung einer an die Klägerseite gerichteten Anordnung mit Fristsetzung nach § 87b VwGO bis zum 24. März 2017 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. April 2017 bestimmte.

    Dieser Termin wurde auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Verfahren 9 A 37/15 MD am 10. März 2017 aufgehoben, um diesem Gelegenheit zu geben, Akteneinsicht zu nehmen und bis zum 19. Mai 2017 abschließend zur Sache vorzutragen.

    Zugleich begann das Gericht mit der Abstimmung eines neuen Verhandlungstermins, der am 18. April (in dem Verfahren 9 A 14/15 MD) bzw. 8. Mai 2017 (in den Verfahren 9 A 27/15 MD und 9 A 37/15 MD, ebenso in dem bislang nicht streitig entschiedenen Verfahren 9 A 25/15 MD) - teilweise mit Anordnung und Fristsetzung nach § 87b VwGO bis zum 26. Mai 2017 - auf den 13. Juni 2017 anberaumt wurde.

    Am 19. Mai 2017 wurde in dem Verfahren 9 A 37/15 eine ausführliche Klagebegründung (26 Seiten zuzüglich Anlagen) vorgelegt, die dem WWAZ zur Kenntnis und Stellungnahme bis zum 6. Juni 2017 zugeleitet wurde.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2017 - 4 M 131/17

    Beitragspflicht bei Wechsel des Trägers einer leitungsgebundenen Einrichtung

    Erfolgt der Anschluss bzw. besteht die Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung eines anderen Rechtsträgers nach einer Aufgabenübertragung, ist diese nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte regelmäßig nicht identisch mit der Einrichtung des früheren Trägers und es entsteht auf Grund des dann durch diese neue Einrichtung vermittelten Vorteils ein neuer Herstellungsbeitragsanspruch (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 - VGH Bayern, Urt. v. 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 - VG Cottbus, Urt. v. 25. April 2017 - 6 K 852/14 - VG Potsdam, Urt. v. 22. Februar 2017 - 8 K 3465/13 - VG Meiningen, Urt. v. 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, jeweils zit. nach JURIS; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 - und Urt. v. 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15, [OVG 9 B 35.12] - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, jeweils zit. nach JURIS; a.M.: VG Magdeburg, Urt. v. 13. Juni 2017 - 9 A 37/15 MD -).
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